OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.09.2015
5 WF 110/15
Normen:
FamGKG 38;
Fundstellen:
FuR 2016, 122
Vorinstanzen:
AG Lahr, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 72/14

Streitwert eines sog. steckengebliebenen Stufenantrags

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2015 - Aktenzeichen 5 WF 110/15

DRsp Nr. 2015/18483

Streitwert eines sog. steckengebliebenen Stufenantrags

Gem. § 38 FamGKG ist für die Wertberechnung eines Stufenantrags der höhere der verbundenen Ansprüche auch dann maßgebend, wenn der Stufenantrag "steckenbleibt".

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahr vom 16.06.2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG 38;

Gründe

I.

Das Rechtsmittel richtet sich auf die Herabsetzung des Verfahrenswerts in einer steckengebliebenen Stufenklage.

Die Beteiligten waren miteinander verheiratet, die Scheidung ist seit dem 25.10.2013 rechtskräftig. Mit Anwaltsschreiben vom 06.03.2014 beantragte die Antragstellerin im Wege des Stufenantrags, den Antragsgegner zu verpflichten, über den Bestand seines Endvermögens sowie über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung Auskunft zu erteilen und diese zu belegen. Zugleich beantragte sie, den Antragsgegner zu verpflichten, Zugewinnausgleich in noch zu beziffernder Höhe zu zahlen. Die Antragstellerin teilte mit, dass sie auf Basis der bislang vorliegenden Unterlagen von einem Zahlungsanspruch von 140.415,66 € ausgehe. Den Wert der Auskunftsstufe gebe sie vorläufig mit 10 % hiervon an. Der Antrag wurde dem Antragsgegner am 13.03.2014 zugestellt.