SchlHOLG - Beschluss vom 04.11.2011
12 WF 160/11
Normen:
FamGKG § 42;
Vorinstanzen:
AG Ahrensburg, vom 17.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 366/11

Streitwert eines Verfahrens zur Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

SchlHOLG, Beschluss vom 04.11.2011 - Aktenzeichen 12 WF 160/11

DRsp Nr. 2012/1243

Streitwert eines Verfahrens zur Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Der Wert eines Verfahrens zur Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist bei Ungewissheit über die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung und über die Zeitspanne zwischen der vorzeitigen Beendigung und einer Beendigung mit Rechtskraft der Scheidung nach § 42 Abs. 3 FamGKG auf 3.000 € festzusetzen.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 17. Juni 2011 abgeändert; der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Die Verfahrenswertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

FamGKG § 42;

Gründe: