OLG Celle - Beschluss vom 12.02.2008
10 WF 46/08
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1197
Vorinstanzen:
AG Uelzen, vom 18.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen F 3147/05

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren zur Feststellung von Vermögenswerten für einen späteren Zugewinnausgleich

OLG Celle, Beschluss vom 12.02.2008 - Aktenzeichen 10 WF 46/08

DRsp Nr. 2008/10448

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren zur Feststellung von Vermögenswerten für einen späteren Zugewinnausgleich

»1. Erfolgt ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung des Wertes von durch die Eheleute bereits außergerichtlich abweichend jeweils konkret bezifferten Vermögenswerten für einen späteren Zugewinnausgleich, so ist für den Streitwert auf die hälftige Differenz zwischen den unterschiedlichen Wertbehauptungen abzustellen. 2. Stellt ein Antragsteller, der eine gutachterliche Wertfeststellung für den Zugewinnausgleich erstrebt, von vornherein klar, daß er im späteren Hauptsacheprozeß nur einen Teil seines sich rechnerisch ergebenden Anspruches geltend machen wird und erscheint diese Erklärung glaubhaft (etwa weil er Zweifel an einer Durchsetzbarkeit der erheblichen Gesamtforderung darlegt), dann vermindert die beabsichtigte Beschränkung der Hauptsacheklage auch den Streitwert des Beweisverfahrens.«

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.