BGH - Beschluß vom 03.11.2004
XII ZB 208/00
Normen:
GKG § 17a (a.F.) ;

Streitwert im Verfahren über den Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 03.11.2004 - Aktenzeichen XII ZB 208/00

DRsp Nr. 2004/18566

Streitwert im Verfahren über den Versorgungsausgleich

Im Verfahren über den öffentlich/rechtlichen Versorgungsausgleich kommt es für die Wertfestsetzung allein auf das Ergebnis an.

Normenkette:

GKG § 17a (a.F.) ;

Gründe:

Nach der - gemäß §§ 71, 72 GKG im vorliegenden Fall anwendbaren - Vorschrift des § 17 a GKG a.F. ist für die Wertfestsetzung im Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des § 1587 b BGB grundsätzlich der Jahresbetrag der Rente maßgebend, die den zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften entspricht; mindestens ist ein Betrag von 1.000 DM anzusetzen.