BGH - Beschluß vom 31.01.2007
XII ZB 133/06
Normen:
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 § 574 Abs. 2 ; BGB § 1580 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 560
FamRZ 2007, 714
FuR 2007, 223
MDR 2007, 781
NJW-RR 2007, 724
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 14.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 233/05
AG Wiesloch, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 175/04

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGH, Beschluß vom 31.01.2007 - Aktenzeichen XII ZB 133/06

DRsp Nr. 2007/5737

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

»Zur Höhe der Beschwer durch eine Verurteilung zur Auskunft.«

Normenkette:

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 § 574 Abs. 2 ; BGB § 1580 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten im Wege eines Stufenantrags im Scheidungsverbundverfahren um nachehelichen Ehegattenunterhalt.

Durch Teilurteil des Amtsgerichts Wiesloch vom 13. September 2005 wurde der Antragsteller verurteilt, der Antragsgegnerin Auskunft über seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in den Jahren 2002 bis 2004 und über sein Vermögen zum 31. Dezember 2004 zu erteilen und diese Auskünfte zu belegen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Antragstellers hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil seine Beschwer 600 EUR nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).