BGH - Beschluß vom 14.02.2007
XII ZB 150/05
Normen:
ZPO § 2 § 3 § 511 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 711
FuR 2007, 217
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 04.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 85/05
AG Buxtehude, vom 07.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 668/04

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGH, Beschluß vom 14.02.2007 - Aktenzeichen XII ZB 150/05

DRsp Nr. 2007/5763

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

1. Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bemessen sich im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Das Interesse der beklagten Partei, die von der klagenden Partei erstrebt und mit der Auskunftsklage vorbereitete Durchsetzung des Leistungsanspruchs zu verhindern oder zu erschweren, bleibt außer Betracht.2. Ist ein Ehegatte zur Erteilung einer Auskunft über den Bestand seines Endvermögens und gesondert zur Ermittlung des Wertes bestimmter Vermögensgegenstände verurteilt worden, so ist bei der Bestimmung der für die Wertermittlung anfallenden Kosten zu beachten, dass der auskunftspflichtige Ehegatte nur insoweit zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet ist, als er selbst dazu imstande ist. Zur Klärung von Einzelfragen eingeholter Auskünfte gehören zu den Kosten der Wertermittlung und erhöhen den Wert des Beschwerdegegenstandes. Eine Wertermittlung durch einen Sachverständigen schuldet der Auskunftspflichtige hingegen nicht.

Normenkette:

ZPO § 2 § 3 § 511 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: