BGH - Beschluss vom 28.01.2009
XII ZB 121/08
Normen:
BGB § 1379 Abs. 1; ZPO § 2; ZPO § 3; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2009, 169
FamRZ 2009, 595
FuR 2009, 201
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 09.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 43/08
AG Ludwigsburg, vom 23.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 1023/07

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGH, Beschluss vom 28.01.2009 - Aktenzeichen XII ZB 121/08

DRsp Nr. 2009/4246

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft sind nach dem Aufwand zu bemessen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Der über den Bestand seines Endvermögens gem. § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB auskunftspflichtige Ehegatte muss dabei das Vermögen nicht bewerten lassen, sondern ist auskunftspflichtig nur insoweit, als er selbst zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte imstande ist.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 600 EUR.

Normenkette:

BGB § 1379 Abs. 1; ZPO § 2; ZPO § 3; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zugewinnausgleich in Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts verurteilt,