OLG Naumburg - Beschluss vom 24.10.2011
8 UF 242/11
Normen:
ZPO § 511 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, vom 18.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 427/11

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

OLG Naumburg, Beschluss vom 24.10.2011 - Aktenzeichen 8 UF 242/11

DRsp Nr. 2011/20994

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsmittel gegen die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist grundsätzlich auf den Aufwand und die Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur dann für die Bemessung des Beschwerdewerts berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 18. August 2011 verkündeten Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Haldensleben, Zweigstelle Wolmirstedt, wird auf ihre Kosten verworfen.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 300.

Normenkette:

ZPO § 511 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Trennungsunterhalt in Anspruch.