BGH - Beschluß vom 25.04.2007
XII ZB 10/07
Normen:
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 § 574 Abs. 2 ; BGB § 1379 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 754
FamRZ 2007, 1090
MDR 2007, 1136
NJW-RR 2007, 1009
Vorinstanzen:
OLG München, vom 02.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 1740/06
AG München, vom 03.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 533 F 2925/04

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft im Rahmen des Zugewinnausgleichs

BGH, Beschluß vom 25.04.2007 - Aktenzeichen XII ZB 10/07

DRsp Nr. 2007/9309

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft im Rahmen des Zugewinnausgleichs

»Zur Höhe der Beschwer durch eine Verurteilung zur Auskunft im Rahmen des Zugewinnausgleichs.«

Normenkette:

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 § 574 Abs. 2 ; BGB § 1379 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Parteien streiten im Scheidungsverbund unter anderem um den Zugewinnausgleich.

Durch Teilurteil des Amtsgerichts vom 3. November 2006 wurde der Antragsteller unter Abweisung des weiter gehenden Auskunftsantrags verurteilt,

"1. ... der Antragsgegnerin ein vollständiges und nach Aktiva und Passiva geordnetes Endvermögensverzeichnis per 21.04.2004 vorzulegen und hierbei insbesondere die Fa. R. D. GmbH betreffend

a. die Bankkontostände, einzeln aufgeführt und nach Aktiva und Passiva geordnet,

b. die Höhe der Forderungsbestände,

c. die Höhe der Verbindlichkeitsstände aus Lieferungen und Leistungen und der Bank gegenüber,

d. die Anlagepositionen betreffend höherwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit sie nicht im Jahresabschluss 2003 enthalten sind,

zu verauskunften."