BGH - Beschluß vom 02.05.2007
XII ZR 87/05
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1314
Vorinstanzen:
OLG München, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 1728/05
LG München I, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 13726/03

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks

BGH, Beschluß vom 02.05.2007 - Aktenzeichen XII ZR 87/05

DRsp Nr. 2007/10255

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks

Der Wert einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks entspricht dem Verkehrswert des Grundstücks ohne Abzug der darauf beruhenden Belastungen; auf die Zug-um-Zug-Leistung kommt es hier nicht an.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

I. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert auf 19.430 EUR festgesetzt und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts durch ein Urteil zurückgewiesen, das außer den Bestandteilen nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO (Bezeichnung der Parteien, ihrer Prozessbevollmächtigten sowie des Gerichts, Namen der mitwirkenden Richter, Datum der mündlichen Verhandlung und Urteilsformel) sowie der Unterschriften der mitwirkenden Richter lediglich den Hinweis enthält, des Tatbestands und der Entscheidungsgründe bedürfe es nicht, weil die Parteien hierauf verzichtet hätten und ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht eingelegt werden könne (vgl. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).

II. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ihrer Zulässigkeit steht § 26 Nr. 8 EGZPO entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 EUR.