BGH - Beschluß vom 25.01.2007
IX ZB 6/06
Normen:
InsO § 4a ; BGB § 1360a ; ZPO § 644 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 471
FamRZ 2007, 722
MDR 2007, 860
NJW-RR 2007, 844
NZI 2007, 298
WM 2007, 746
ZInsO 2007, 324
ZVI 2007, 187
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 01.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 202/05
AG Chemnitz, vom 14.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 IN 2494/04

Stundung der Verfahrenskosten bei Kostenvorschussanspruch gegen den Ehegatten

BGH, Beschluß vom 25.01.2007 - Aktenzeichen IX ZB 6/06

DRsp Nr. 2007/5369

Stundung der Verfahrenskosten bei Kostenvorschussanspruch gegen den Ehegatten

»Der Stundungsantrag eines Schuldners, dem ein Kostenvorschussanspruch gegen seinen Ehepartner zusteht, ist auch dann unbegründet, wenn der Ehepartner die Zahlung verweigert, der Schuldner aber nicht versucht hat, den Anspruch durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durchzusetzen.«

Normenkette:

InsO § 4a ; BGB § 1360a ; ZPO § 644 ;

Gründe:

I. Die seit 1983 verheiratete Schuldnerin übte in den Jahren 1988 bis 1996 eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus; seither ist sie zahlungsunfähig. Sie ließ sich zur Schuldnerberaterin ausbilden und war fortan als solche tätig. Am 21. Juli 2004 beantragte der weitere Beteiligte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Am 14. September 2004 stellte die Schuldnerin einen entsprechenden Antrag und beantragte zusätzlich Restschuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten.