OLG Bremen - Beschluss vom 26.10.2010
4 WF 133/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; ZPO § 120 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 90;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 386
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 21.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 154 F 1077/10

Stundung der Verfahrenskosten bis zur Verwertung eines Vermögensgegenstandes im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe

OLG Bremen, Beschluss vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 4 WF 133/10

DRsp Nr. 2010/20302

Stundung der Verfahrenskosten bis zur Verwertung eines Vermögensgegenstandes im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe

Ein Vermögensgegenstand (hier: Miteigentumsanteil an einem Grundstück) unterfällt nicht schon deshalb dem Schutz der §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 SGB XII, weil er nicht kurzfristig verwertet werden kann. Vielmehr ist in diesem Fall anzuordnen, dass die Zahlung der Verfahrenskosten aus dem Vermögen für einen angemessenen Zeitraum gestundet wird.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bremerhaven vom 21.09.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner wird Verfahrenskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren einschließlich der Folgesache Versorgungsausgleich bewilligt. Es wird Rechtsanwalt [...], mit der Maßgabe beigeordnet, dass notwendige Reisekosten nur bis zur Höhe fiktiver Verkehrsanwaltskosten erstattet werden.

Dem Antragsgegner wird auferlegt, die von ihm zu tragenden Verfahrenskosten aus seinem Vermögen zu zahlen, wobei diese Verpflichtung bis zum Ablauf des 31.12.2013 gestundet wird.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3; ZPO § 120 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 90;

Gründe: