Subsidiarität der Bewilligung von Beratungshilfe bzgl. des Unterhaltsanspruchs eines Kindes gegen seinen Vater bei Möglichkeit der Hilfe durch das Jugendamt
AG Leverkusen, Beschluss vom 19.03.2012 - Aktenzeichen 16 II 80/12 BerH
DRsp Nr. 2013/9333
Subsidiarität der Bewilligung von Beratungshilfe bzgl. des Unterhaltsanspruchs eines Kindes gegen seinen Vater bei Möglichkeit der Hilfe durch das Jugendamt
1. Es ist allgemein anerkannt, dass grundsätzlich in einfach gelagerten Fällen bei Unterhaltsfragen die Unterstützung durch das Jugendamt gemäß § 18SGB VIII eine andere Möglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2BerHG darstellt, da die Gewährung von Beratungshilfe subsidiär gegenüber anderen zumutbaren Auskunftsmöglichkeiten ist. Etwas anderes kann höchstens dann gelten, wenn außerordentlich umfangreiche Maßnahmen erforderlich sind, die durch eine Beratung durch das Jugendamt nicht bewältigt werden können und die über das sonst bei Unterhaltssachen übliche Maß hinaus gehen. Denkbar wäre auch eine Unzumutbarkeit wegen konkreter nicht gewährleisteter ordnungsgemäßer Interessenwahrnehmung (z.B. wiederholt fehlerhafte Entscheidungen der Behörde in der Vergangenheit, extreme Wartezeiten, befürchtete Interessenkollisionen/mangelnde Objektivität des Sachberabeiters) oder wenn der Unterhaltsverpflichtete anwaltlich beraten ist wegen des Grundsatzes der Waffengleichheit.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.