BVerfG, Beschluss vom 20.09.1999 - Aktenzeichen 1 BvR 1362/99
DRsp Nr. 2005/16277
Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde
Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschriften rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Praxis einen besonderen Vollziehungsakt voraus, so muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn gegebenen Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt.
Die Beschwerdeführerin wendet sich unmittelbar gegen § 1836a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (Berufsvormündervergütungsgesetz - BVormVG) vom 25. Juni 1998 (BGBl I S. 1586) sowie § 1908 k BGB, die die Vergütung des Berufsvormundes und Berufsbetreuers sowie Mitteilungspflichten des Berufsbetreuers gegenüber der Betreuungsbehörde regeln.
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