OLG Köln - Beschluss vom 26.01.2007
4 UF 240/06
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1904
OLGReport-Köln 2007, 476
Vorinstanzen:
AG Brühl, - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 142/06

Taschengeld und Zuverdienst als einsetzbares Einkommen der Unterhaltsschuldnerin - Berechnung des Durchschnittseinkommens bei schwankenden Einkünften des neuen Ehepartners

OLG Köln, Beschluss vom 26.01.2007 - Aktenzeichen 4 UF 240/06

DRsp Nr. 2007/8419

Taschengeld und Zuverdienst als einsetzbares Einkommen der Unterhaltsschuldnerin - Berechnung des Durchschnittseinkommens bei schwankenden Einkünften des neuen Ehepartners

»1. Die für ihre Leistungsunfähigkeit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat nicht schlüssig dargetan, dass sie nicht in der Lage ist, Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung zu zahlen. Die Beklagte verfügt über ein eigenes Erwerbseinkommen in Höhe von 950,00 Euro netto. Dieses hat sie einzusetzen, um den Unterhaltsanspruch des Klägers zu erfüllen. Taschengeld sowie Nebeneinkünfte des zuverdienenden Unterhaltspflichtigen sind unterhaltspflichtiges Einkommen und daher für Unterhaltszwecke zu verwenden, soweit der angemessene oder notwendige Selbstbehalt des Pflichtigen gewahrt bleibt. Hat dieser in der Ehe sein Auskommen, erhält er also Naturalunterhalt durch den erwerbstätigen Partner, hat er das Taschengeld wie auch den Zuverdienst für Unterhaltszwecke zu verwenden.