BGH - Beschluss vom 11.05.2016
XII ZB 480/13
Normen:
SGB VI § 77;
Fundstellen:
FamRB 2016, 341
FamRZ 2016, 1343
FuR 2016, 3
FuR 2016, 585
NJW-RR 2016, 898
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 13.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 1761/09
OLG Stuttgart, vom 19.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 85/13

Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung; Teilung auf der Ebene der jeweiligen Bezugsgrößen des Versorgungssystems; Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel des § 27 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG); Zurücklegung der für die Verminderung des Zugangsfaktors maßgeblichen Zeiten des vorgezogenen Rentenbezugs von der ausgleichspflichtigen Person innerhalb der Ehezeit

BGH, Beschluss vom 11.05.2016 - Aktenzeichen XII ZB 480/13

DRsp Nr. 2016/11270

Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung; Teilung auf der Ebene der jeweiligen Bezugsgrößen des Versorgungssystems; Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel des § 27 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG); Zurücklegung der für die Verminderung des Zugangsfaktors maßgeblichen Zeiten des vorgezogenen Rentenbezugs von der ausgleichspflichtigen Person innerhalb der Ehezeit

SGB VI §§ 77, 109 Abs. 6 a) Bei der Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Zugangsfaktor unberücksichtigt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. September 2015 - XII ZB 211/15 - FamRZ 2016, 35).b) Zu den Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG, wenn die für die Verminderung des Zugangsfaktors maßgeblichen Zeiten des vorgezogenen Rentenbezugs von der ausgleichspflichtigen Person ganz oder teilweise innerhalb der Ehezeit zurückgelegt worden sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Familiensenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. August 2013 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000 €

Normenkette:

SGB VI § 77;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Versorgungsausgleich.

Die im Juli 1969 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf einen im Dezember 2009 zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschieden.