Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Beklagten in der Zeit vom 1. 9. 1990 bis 31. 8. 1991 (erste Stufe) sowie nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab 1. 8. 1991 (zweite Stufe) begehrt. Durch Teilurteil vom 3. 12. 1991 (I 53) ist der Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt worden. Diese Entscheidung hat - ebenso wie das Urteil über die Scheidung der Ehe der Parteien - der inzwischen an das Berufungsgericht versetzte Richter am Oberlandesgericht D. als Familienrichter getroffen.
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