OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.01.2015
5 UF 202/14
Normen:
BGB § 1628;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 723
Vorinstanzen:
AG Offenburg, vom 12.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 373/13

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis zur Beantragung einer Namensänderung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.01.2015 - Aktenzeichen 5 UF 202/14

DRsp Nr. 2015/6926

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis zur Beantragung einer Namensänderung

Ob die Entscheidungsbefugnis zur Beantragung einer Namensänderung nach §§ 2 und 3 NamÄndG gemäß § 1628 BGB zu übertragen ist, richtet sich danach, ob nachvollziehbare Gründe vorliegen, die unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls eine Antragstellung rechtfertigen und eine Namensänderung als möglich erscheinen lassen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 12.08.2014 wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1628;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Übertragung des Rechts zur Beantragung einer Namensänderung nach §§ 2 und 3 NamÄndG.

Die Beteiligten sind die nicht verheirateten Eltern der am 07.08.2008 geborenen S. und des am 02.03.2006 geborenen K. Die Kinder sind deutsche Staatsangehörige. Bis zur Trennung der Eltern am 24.10.2011 lebte die Familie in Norwegen. Der Antragsteller führt den Nachnamen N., die Antragsgegnerin den Nachnamen T. Die Eltern haben bestimmt, dass die Kinder den Namen des Antragstellers tragen.