OLG Hamm - Beschluss vom 06.05.2015
1 UF 35/15
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 2534/14

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge wegen deutlicher Defizite und Verhaltensauffälligkeiten eines 12 Jahre alten Kindes

OLG Hamm, Beschluss vom 06.05.2015 - Aktenzeichen 1 UF 35/15

DRsp Nr. 2022/11337

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge wegen deutlicher Defizite und Verhaltensauffälligkeiten eines 12 Jahre alten Kindes

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter vom 06.02.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bielefeld vom 22.01.2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe

I.

Die Kindesmutter wendet sich gegen den Entzug wesentlicher Teile des Sorgerechts für ihren am 00.00.2002 geborenen Sohn A im Wege einstweiliger Anordnung.

A ist aus der im April 2012 in Belgien geschiedenen Ehe der Kindesmutter mit dem in Belgien lebenden Vater hervorgegangen. Er lebt seit der Trennung seiner Eltern im April 2007 bei seiner Mutter, die nach C gezogen ist. In einem in Belgien zwischen den Kindeseltern geführten Sorge- und Umgangsverfahren wurde festgelegt, dass A seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter und der Vater geregelte Umgangskontakte hat.