OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.07.2010
13 WF 78/10
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 89/10

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge wegen Erziehungsunfähigkeit der Eltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2010 - Aktenzeichen 13 WF 78/10 - Aktenzeichen 13 WF 80/10

DRsp Nr. 2010/15654

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge wegen Erziehungsunfähigkeit der Eltern

Beiden Kindeseltern ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitssorge, das Recht, Anträge auf Hilfe zur Erziehung zu stellen sowie das Recht zur Schulwahl zu entziehen, wenn das Kind auf eigenen Wunsch im Haushalt des Kindesvaters verbleibt, die Mutter jedoch einem notwendigen Schulwechsel nicht zustimmt und beide Eltern offensichtlich nicht in der Lage sind, auf Befindlichkeiten und das Wohl des Kindes einzugehen.

Die Beschwerden der Kindeseltern und des Minderjährigen K... N... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 13. April 2010 - 23 F 89/10 - werden zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Die Anträge der Beschwerdeführer auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe:

Die statthaften (§ 57 Abs. 1 Ziff. 1 FamFG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden der Kindeseltern und des minderjährigen Sohnes K... sind zulässig.

In der Sache haben die Rechtsmittel keinen Erfolg.