OLG Hamm - Beschluss vom 09.03.2015
8 UF 156/14
Normen:
BGB §§ 1666, 1666a; GG Art. 6 Abs. 2, Abs. 3;
Fundstellen:
FuR 2015, 544
Vorinstanzen:
AG Gronau, vom 27.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 43/13

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge wegen Erziehungsunfähigkeit der Kindesmutter

OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2015 - Aktenzeichen 8 UF 156/14

DRsp Nr. 2015/5998

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge wegen Erziehungsunfähigkeit der Kindesmutter

1.) Zur Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls bei Trennung der Kinder von ihrer Mutter unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.2.) Die Unterbringung der Kinder bei Verwandten kommt auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dann nicht in Betracht, wenn dem Kindeswohl durch Auswahl einer dritten Person besser gedient wäre.

Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung der Kinder durch die Kindesmutter, so ist von einer nachhaltigen Gefährdung des Kindeswohls auszugehen. Dies ist der Fall u.a. bei einer Vernachlässigung bei Ernährung, Bekleidung und/oder Pflege, bei mangelnder Beaufsichtigung, bei Vernachlässigung der Wohnverhältnisse, bei der Gefahr der Bindungsschwäche bei dem Kind, bei emotionaler Vernachlässigung/Vorenthaltung psychischer Zuwendung.

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 27.06.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gronau wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB §§ 1666, 1666a; GG Art. 6 Abs. 2, Abs. 3;

Gründe

I.