OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.10.2013
II-5 UF 119/13
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Langenfeld, vom 27.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 81/13

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.10.2013 - Aktenzeichen II-5 UF 119/13

DRsp Nr. 2014/14303

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls

Ist davon auszugehen, dass festgestellte Verhaltensauffälligkeiten eines Kindes auf dem Verhalten der Mutter bzw. der innerfamiliären Situation beruhen, so kann es geboten sein, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den Eltern Teile der elterlichen Sorge zu entziehen, um eine Gefahr für das Wohl des Kindes abzuwenden. Dabei wird zur Gefahrenabwehr in aller Regel die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitsfürsorge und des Rechtes zur Antragstellung gem. §§ 27f SGB VIII ausreichen.

Tenor

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) - der Mutter - und des Beteiligten zu 2) - des Vaters - werden unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Langenfeld vom 04.07.2013 und der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Langenfeld vom 27.05.2013, 42 F 81/13, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Antragstellung nach §§ 27 f SGB VIII für die am 15. Mai 2010 geborene T. entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.

Zur Ergänzungspflegerin wird Frau S. K., I. Straße 40, L., bestimmt.