OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.03.2010
3 UF 41/09
Normen:
BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 02.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 102/07

Teilweise Entziehung des Sorgerechts wegen mangelnder Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2010 - Aktenzeichen 3 UF 41/09

DRsp Nr. 2010/6334

Teilweise Entziehung des Sorgerechts wegen mangelnder Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern

Die Unfähigkeit der Eltern, sich im Interesse und zum Wohl ihres Kindes dauerhaft über dessen Aufenthalt und ein Erziehungskonzept zu einigen, gebietet es, einem neutralen Dritten - dem Jugendamt - die Entscheidung zum Aufenthalt des Kindes zu überlassen, um den zu erwartenden Streit im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts zu vermeiden und für das Kind eine dauerhafte Lösung zu finden, die seinem eindeutig geäußerten Willen entspricht.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 2. Juni 2009 - 20 F 102/07 - unter teilweiser Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt abgeändert:

Den Kindeseltern wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das minderjährige Kind D... F..., geboren am .... April 2002, entzogen.

Insoweit wird das Jugendamt ... zum Pfleger bestimmt.

Im Übrigen verbleibt es bei der elterlichen Sorge der Kindeseltern für ihr gemeinsames Kind D....

Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.

Normenkette:

BGB § 1666;

Gründe:

I. Die Parteien sind die Eltern des am .... April 2002 geborenen Kindes D.... Sie streiten seit ihrer im Juli 2007 erfolgten Trennung um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr gemeinsames Kind.