I. Auf die Beschwerde der Deutsche Rentenversicherung Bund und auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek, Familiengericht, Aktenzeichen 895 F 197/12, vom 13. August 2014 bezüglich der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wie folgt abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer .................) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,1266 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ................... bei der Deutschen Rentenversicherung Nord, bezogen auf den 31. Oktober 2012, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der VBL Anstalt des öffentlichen Rechts (Vers.Nr. .................) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 8,45 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 32a VBL-Satzung (VBLS) in der Fassung der 18. Satzungsänderung, bezogen auf den 31. Oktober 2012, übertragen.
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