OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.05.2007
5 WF 13/07
Normen:
BGB § 139 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 455 F 4202/06

Teilwirksamkeit einer Unterhaltsvereinbarung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 5 WF 13/07

DRsp Nr. 2007/12606

Teilwirksamkeit einer Unterhaltsvereinbarung

Ob die Parteien den Vertrag bezgl. einer Unterhaltsvereinbarung im Übrigen bestehen lassen wollten, wenn sie die Teilnichtigkeit erkannt hätten, kann sich auch schon aus dem Inhalt der Vereinbarung selbst ergeben.

Normenkette:

BGB § 139 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zurückgewiesen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin habe wirksam auf nachehelichen Unterhalt verzichtet (§ 1585 c BGB). Zwar sei der in derselben Urkunde erklärte Verzicht auf den Trennungsunterhalt unwirksam. Nach Maßgabe des § 139 BGB sei jedoch davon auszugehen, dass der Verzicht der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt und die Vereinbarung über die Kostentragung wirksam bleiben sollte.