OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.07.2010
2 UF 105/10
Normen:
FamFG § 38 Abs. 2; FamFG § 224 Abs. 4; VersAusglG § 10 Abs. 1; VersAusglG § 10 Abs. 3; VersAusglG § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe-Durlach, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 241/09

Tenorierung der internen Teilung einer berufsständischen Versorgung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.07.2010 - Aktenzeichen 2 UF 105/10

DRsp Nr. 2011/10155

Tenorierung der internen Teilung einer berufsständischen Versorgung

Zur Fassung der Beschlussformel im Fall der internen Teilung einer berufsständischen Versorgung.

1. Auf die Beschwerde der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach vom 14.04.2010 (2 F 241/09) in Ziffer 2. a) dahin abgeändert, dass der dort enthaltene Zusatz "nach Maßgabe von § 46 der Satzung vom 01.09.2009 der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte" entfällt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.940,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 38 Abs. 2; FamFG § 224 Abs. 4; VersAusglG § 10 Abs. 1; VersAusglG § 10 Abs. 3; VersAusglG § 11 Abs. 2;

Gründe: