OLG Stuttgart - Beschluss vom 09.08.2007
8 WF 107/07
Normen:
ZPO § 91 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 5 ; ZPO §§ 620a ff ; ZPO § 644 ; RVG § 18 Nr. 1 f ; RVG -VV Nr. 3104;
Vorinstanzen:
AG Esslingen, vom 11.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 798/06
AG Esslingen, vom 16.03.2007

Terminsgebühr bei außergerichtlichen Verhandlungen nach unterhaltsrechtlicher Klage in der Hauptsache mit gleichzeitig eingereichtem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.08.2007 - Aktenzeichen 8 WF 107/07

DRsp Nr. 2007/16208

Terminsgebühr bei außergerichtlichen Verhandlungen nach unterhaltsrechtlicher Klage in der Hauptsache mit gleichzeitig eingereichtem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

»Werden in einer Unterhaltssache (Klage in der Hauptsache mit gleichzeitig eingereichtem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) zwischen den Parteivertretern außergerichtliche Verhandlungen zur Erledigung der Verfahren geführt, fällt die Terminsgebühr sowohl in der Hauptsache als auch im einstweiligen Anordnungsverfahren an und ist auch erstattungsfähig, sofern nicht eine ausdrückliche Beschränkung der Verhandlungen auf eines der Verfahren vorgenommen wurde.«

Normenkette:

ZPO § 91 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 5 ; ZPO §§ 620a ff ; ZPO § 644 ; RVG § 18 Nr. 1 f ; RVG -VV Nr. 3104;

Entscheidungsgründe:

1.