OLG Köln - Beschluss vom 12.07.2007
4 WF 117/07
Normen:
RVG -VV Nr. 3104;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2008, 65
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 12.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 186/06

Terminsgebühr bei Mehrvergleich und Bewilligung der Prozesskostenhilfe für Vergleich

OLG Köln, Beschluss vom 12.07.2007 - Aktenzeichen 4 WF 117/07 - Aktenzeichen 4 WF 135/07

DRsp Nr. 2007/19219

Terminsgebühr bei Mehrvergleich und Bewilligung der Prozesskostenhilfe für Vergleich

»1. Werden in einem gerichtlichen Vergleich nicht rechtshängige Ansprüche mit geregelt, so entsteht die Terminsgebühr bezogen auf die im Vergleich insgesamt geregelten Ansprüche [(Mehrwert des Vergleichs) (so auch Schneider/Wolf/Onderka/N. Schneider, RVG, 3. Auflage VV Vorbem. 3 Rn. 150; Geroldt/Schmidt/von Eiken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Auflage, VV 3104 Rn. 60)].2. Die für den Vergleich bewilligte Prozesskostenhilfe erstreckt sich jedenfalls dann auch auf diese (erhöhte)Terminsgebühr, wenn das erkennende Gericht, vor dem die betroffene mündliche Verhandlung statt gefunden und das die PKH-Bewilligung auch für den Vergleich beschlossen hat, im angefochtenen Beschluss erklärt, es habe damit, weil aufgrund der dem Vergleichsschluss vorangegangenen Erörterungen die Terminsgebühren auch bezüglich der nicht rechtshängigen Ansprüche entstanden waren, diese mit dem Bewilligungsbeschluss erfassen wollen, da darin die klar stellende, ausdrücklich erklärte Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für die erhöhte Terminsgebühr liegt.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

I. Im vorliegendem Verfahren ist beiden Parteien für das Ehescheidungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden.