OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.11.2007
II-10 WF 31/07
Normen:
RVG § 55 ; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 3; RVG -VV Nr. 1001; RVG -VV Nr. 3104;
Vorinstanzen:
AG Viersen, vom 11.06.2007

Terminsgebühr für Teilnahme an Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung eines Verfahrens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2007 - Aktenzeichen II-10 WF 31/07

DRsp Nr. 2008/10477

Terminsgebühr für Teilnahme an Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung eines Verfahrens

1. Eine Aussöhnungsgebühr entsteht nie isoliert, sondern nur zusammen mit einer Tätigkeitsgebühr. 2. Wirkt der Rechtsanwalt in Gesprächen mit dem Verfahrensgegner an einer Aussöhnung mit, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, so kann eine Terminsgebühr anfallen.

Normenkette:

RVG § 55 ; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 3; RVG -VV Nr. 1001; RVG -VV Nr. 3104;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde der Landeskasse (Bl. 44 PKH-Heft) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Viersen - Familiengericht - vom 11.06.2007 (Bl. 43 PKH-Heft) ist kraft Zulassung gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zulässig, jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss die Erinnerung der Landeskasse vom 27.03.2007 (Bl. 38 PKH-Heft) gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 26.02.2007 (Bl. 33f PKH-Heft) zurückgewiesen. Die von dem Antragsteller unter anderem zur Festsetzung nach § 55 RVG angemeldete Terminsgebühr nach RVG VV-Nr. 3104 zuzüglich Mehrwertsteuer ist angefallen und zutreffend im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG festgesetzt worden.