Die Beschwerde der Landeskasse (Bl. 44 PKH-Heft) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Viersen - Familiengericht - vom 11.06.2007 (Bl. 43 PKH-Heft) ist kraft Zulassung gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zulässig, jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss die Erinnerung der Landeskasse vom 27.03.2007 (Bl. 38 PKH-Heft) gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 26.02.2007 (Bl. 33f PKH-Heft) zurückgewiesen. Die von dem Antragsteller unter anderem zur Festsetzung nach § 55 RVG angemeldete Terminsgebühr nach RVG VV-Nr. 3104 zuzüglich Mehrwertsteuer ist angefallen und zutreffend im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG festgesetzt worden.
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