BayObLG - Beschluß vom 17.05.2000
1Z BR 189/99
Normen:
BGB § 2079, § 2269 Abs. 1, § 2270, § 2281 ;
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 4049/99
AG Starnberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 740/84

Testamentsanfechtung

BayObLG, Beschluß vom 17.05.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 189/99

DRsp Nr. 2000/5861

Testamentsanfechtung

»1. Zum Ausschluß der Testamentsanfechtung gemäß § 2079 Satz 2 BGB.2. Zum Verzicht des Anfechtungsrechts im gemeinschaftlichen Testament.«

Normenkette:

BGB § 2079, § 2269 Abs. 1, § 2270, § 2281 ;

Gründe:

I.

Die am 22.11.1984 im Alter von 71 Jahren verstorbene Erblasserin war zweimal verheiratet. Ihr erster Ehemann fiel 1944 im Krieg. Aus der Ehe sind die 1.938 geborene Beteiligte zu 2 und der 1940 geborene Beteiligte zu 3 hervorgegangen. Am 7.12.1946 heiratete die Erblasserin den 1911 geborenen Beteiligten zu 1, der die Kinder der Erblasserin in den gemeinsamen Haushalt aufnahm. Diese wuchsen bis zum 20. bzw. 19. Lebensjahr bei ihnen auf. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand und erwarben 1967 ein Haus, dessen Eigentum ihnen je zur Hälfte zustand.

Am 6.12.1982 errichteten die Erblasserin und der Beteiligte zu 1 ein gemeinschaftliches Testament, das der Beteiligte zu 1, ein Jurist, handschriftlich verfaßte und das beide Eheleute unterschrieben. Es hat u.a. folgenden Inhalt:

Gemeinschaftliches Testament nach § 2269 BGB

Wir setzen uns gegenseitig als Erben ein. Nach dem Tod des Überlebenden soll unser beiderseitiger Nachlaß den Kindern von... (= Ehefrau) zu gleichen Teilen zufallen. Diese sollen aber schon beim Tod des ersten von uns folgendes erben: