BayObLG - Beschluß vom 22.02.2000
1Z BR 147/99
Normen:
BGB § 2085, § 2229 Abs. 4 ; HeimG § 14 Abs. 1, Abs. 5 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr. 10
BayObLGZ 2000, 48
FGPrax 2000, 119
NJW 2000, 1959
ZEV 2000, 284
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 3211/97
AG Aichach, - Vorinstanzaktenzeichen VI 572/94

Testierunfähigkeit bei Vorliegen eines hirnorganischen Psychosyndroms

BayObLG, Beschluß vom 22.02.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 147/99

DRsp Nr. 2000/2888

Testierunfähigkeit bei Vorliegen eines hirnorganischen Psychosyndroms

»1. Zur Frage der Testierunfähigkeit bei Vorliegen eines hirnorganischen Psychosyndroms vom Ausprägungsgrad einer Wesensänderung und zeitweiligen paranoiden Vorstellungen.2. Keine Anwendung des § 2085 BGB auf Verfügungen in verschiedenen Testamenten.3. Zur Frage der Anwendung des § 14 Abs. 1, Abs. 5 HeimG, wenn die Zuwendung des Heimbewohners an dritte Personen geht und durch eine Auflage das Heim mittelbar begünstigt werden kann.«

Normenkette:

BGB § 2085, § 2229 Abs. 4 ; HeimG § 14 Abs. 1, Abs. 5 ;

Gründe

I.

Der kurz vor Vollendung des 98. Lebensjahres verstorbene Erblasser war verwitwet und hatte keine Kinder. Seine Ehefrau ist 1983 vorverstorben. Der Beteiligte zu 2 ist ein Neffe des Erblassers.

Der Erblasser, der seit 1.7.12.1992 in einem Seniorenheim in A. lebte und über erhebliches Wertpapiervermögen verfügte, verfaßte zwischen 1979 und 1994 zahlreiche letztwillige Verfügungen:

Mit privatschriftlichem gemeinschaftlichem Testament vom 7.4.1979 mit Nachtrag vom 26.8.1981 setzten sich der Erblasser und seine Ehefrau ohne Bindung an die Schlußerbeneinsetzung gegenseitig zu Alleinerben, den Beteiligten zu 2 und dessen Ehefrau sowie deren Kinder zu Ersatzerben ein.

Zugunsten karitativer Einrichtungen ordnete er Vermächtnisse an.