I.
Der kurz vor Vollendung des 98. Lebensjahres verstorbene Erblasser war verwitwet und hatte keine Kinder. Seine Ehefrau ist 1983 vorverstorben. Der Beteiligte zu 2 ist ein Neffe des Erblassers.
Der Erblasser, der seit 1.7.12.1992 in einem Seniorenheim in A. lebte und über erhebliches Wertpapiervermögen verfügte, verfaßte zwischen 1979 und 1994 zahlreiche letztwillige Verfügungen:
Mit privatschriftlichem gemeinschaftlichem Testament vom 7.4.1979 mit Nachtrag vom 26.8.1981 setzten sich der Erblasser und seine Ehefrau ohne Bindung an die Schlußerbeneinsetzung gegenseitig zu Alleinerben, den Beteiligten zu 2 und dessen Ehefrau sowie deren Kinder zu Ersatzerben ein.
Zugunsten karitativer Einrichtungen ordnete er Vermächtnisse an.
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