OLG Koblenz - Urteil vom 10.08.2007
5 U 1256/05
Normen:
BGB § 166 Abs. 2 § 188 § 389 § 196 Abs. 1 ; ZPO § 148 § 533 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2007, 949
WuM 2007, 545
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 18.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 119/04

Tilgungsreihenfolge der Erklärung der Hilfsaufrechnung ohne Tilgungsbestimmung; Zulässigkeit der Aufrechnung bei anderweitiger Rechtshängigkeit der Forderung

OLG Koblenz, Urteil vom 10.08.2007 - Aktenzeichen 5 U 1256/05

DRsp Nr. 2008/22343

Tilgungsreihenfolge der Erklärung der Hilfsaufrechnung ohne Tilgungsbestimmung; Zulässigkeit der Aufrechnung bei anderweitiger Rechtshängigkeit der Forderung

»1. Kündigt der Beklagte in zeitlichem Abstand die Hilfsaufrechnung mit mehreren Forderungen an, ohne eine Tilgungsbestimmung zu treffen, ist die gesetzliche Tilgungsreihenfolge zum Zeitpunkt der nachfolgenden mündlichen Verhandlung maßgeblich. Wegen der materiell-rechtlichen Wirkung der Aufrechnung kann der Gläubiger später keine andere Tilgungsreihenfolge mehr bestimmen.2. Die anderweitige Rechtshängigkeit hindert den Gläubiger nicht, mit seiner Forderung in einem zweiten Rechtsstreit hilfsweise aufzurechnen. Wegen der materiell-rechtlichen Wirkung dieser Hilfsaufrechnung kann das Gericht, bei dem die Forderung rechtshängig ist, gehalten sein, das Verfahren auszusetzen, sofern divergierende Entscheidungen nicht durch ein Teil- und Grundurteil zu vermeiden sind.3. In der prozessualen Zulassung einer zweitinstanzlichen Aufrechnung liegt keine Bedingung für die materiell-rechtliche Aufrechnungserklärung. Der Gläubiger, dessen Aufrechnung prozessual unbeachtet bleibt, will gleichwohl die materiell-rechtlichen Wirkungen der Aufrechnung herbeiführen (gegen BGH - VIII ZR 132/92 - 30.3.1994).«

Normenkette:

BGB § 166 Abs. 2 § 188 § 389 § 196 Abs. 1 ; ZPO § 148 § 533 ;

Entscheidungsgründe: