OLG Köln - Beschluß vom 24.02.1992
2 Wx 41/91
Normen:
BGB §§ 1922, 1923 ; Belg. Code civil Art. 3 Abs. 2; EGBGB Art. 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 25 ; Franz. Code civil Art. 3 Abs. 2; VerschG § 11;
Fundstellen:
ErbPrax 1994, 16
NJW-RR 1992, 1480

Todeszeitpunkt; gleichzeitiger Tod (Doppelmord); Erbstatut

OLG Köln, Beschluß vom 24.02.1992 - Aktenzeichen 2 Wx 41/91

DRsp Nr. 1994/2129

Todeszeitpunkt; gleichzeitiger Tod (Doppelmord); Erbstatut

»1. Bei einem Erblasser mit belgischer Staatsangehörigkeit und ständigem Aufenthalt in Deutschland verweist das belgische Recht für Mobilien auf das deutsche Recht zurück, für Immobilien auf das Recht des Belegenheitsstaates. Für Grundstücke in Frankreich ist danach französisches Recht Erbstatut. Die deutschen Nachlaßgerichte sind in bezug auf die in Frankreich belegenen Immobilien nicht zur Erbscheinserteilung zuständig. Die Geltungsbeschränkung muß aus dem Erbschein hervorgehen.2. Todeszeitpunkt i.S. der §§ 1922, 1923 BGB ist der Eintritt des Hirntodes im Sinne eines irreversiblen Funktionsverlustes des Gehirns, so daß dauerhaft keine Gehirnkurven mehr mitgeschrieben werden können und eine Reanimation ausgeschlossen ist. Bei Versterben [zweier Personen] aufgrund gemeinsamer Ursache sind strenge Anforderungen an den Beweis des Überlebens zu stellen. Von gleichzeitigem Tod ist auszugehen, wenn die genauen Todeszeitpunkte nicht feststellbar sind, sondern nur Zeiträume festgestellt werden können, innerhalb derer der Tod eingetreten sein muß und sich diese Zeiträume überlappen.«

Normenkette:

BGB §§ 1922, 1923 ; Belg. Code civil Art. 3 Abs. 2; EGBGB Art. 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 25 ; Franz. Code civil Art. 3 Abs. 2; VerschG § 11;

Tatbestand: