OLG Hamm - Beschluß vom 03.04.1995
15 W 35/95
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4 § 1666 § 1666a ; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FPR 1996, 92
FamRZ 1995, 1507
OLGReport-Hamm 1995, 127

Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern und der Rückkehr zu der sorgeberechtigten Mutter

OLG Hamm, Beschluß vom 03.04.1995 - Aktenzeichen 15 W 35/95

DRsp Nr. 1996/3293

Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern und der Rückkehr zu der sorgeberechtigten Mutter

1. Die Forderung nach der Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern und der Rückkehr zu der sorgeberechtigten Mutter kann sich als mißbräuchliche Ausübung des Sorgerechts beziehungsweise als unverschuldetes Elternversagen darstellen, wenn sie zu einer erheblichen Gefährdung des Kindeswohls führen würde.2. Besteht ein Pflegeverhältnis über einen längeren Zeitraum, so kann sich eine Beziehung entwickeln, die alle psychologischen Elemente einer guten Eltern-Kind-Beziehung enthält.3. In Übereinstimmung mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Elternrechts ist anzustreben, daß ein Pflegeverhältnis sich nicht zu sehr verfestigt.4. Ergibt sich aus den Umständen, daß eine Gefährdung des Kindeswohls nur durch dauerhaften Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie ausgeschlossen ist, so kann die vormundschaftsgerichtliche Maßnahme nicht auf eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB beschränkt bleiben. Vielmehr sind auch Maßnahmen nach §§ 166, 1666a BGB zu treffen (hier Teilentzug der elterlichen Sorge).

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4 § 1666 § 1666a ; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe(Auszug):