OLG Hamm, Urteil vom 09.07.1995 - Aktenzeichen 7 UF 92/95
DRsp Nr. 1996/23030
Trennungsunterhalt bei mehrfachem Ehebruch
Hat der den Trennungsunterhalt begehrende Ehegatte mehrmals mit ein und derselben Person die Ehe gebrochen und kommt es dann zur Versöhnung der Eheleute, so stellt es ein den Unterhaltsanspruch ausschließendes schwerwiegendes Fehlverhalten im Sinne des § 1379 Nr. 6 BGB dar, wenn der Ehegatte kurze Zeit später einen Urlaub mit dieser Person verbringt. Ob der Urlaub gemeinsam geplant war und ob es zur Wiederaufnahme der intimen Beziehung gekommen ist, ist dabei nicht entscheidend.