OLG Köln - Urteil vom 20.04.1994
27 UF 94/93
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2 § 1573 Abs. 5 § 1578 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 1157

Trennungsunterhalt: Einkommensberechnung für den selbständig tätigen Unterhaltspflichtigen

OLG Köln, Urteil vom 20.04.1994 - Aktenzeichen 27 UF 94/93

DRsp Nr. 1996/3351

Trennungsunterhalt: Einkommensberechnung für den selbständig tätigen Unterhaltspflichtigen

1. Ein Trennungsunterhaltsanspruch besteht unabhängig davon, ob die Ehegatten während des Zusammenlebens eine wirtschaftliche Einheit bildeten oder in getrennte Kassen gewirtschaftet hatten. Entscheidend ist der Lebensstandard, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheint.2. Der maßgebende Zeitpunkt zur Feststellung der ehelichen Lebensverhältnisse ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils, denn bis dahin besteht die Ehe fort.3. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist regelmäßig als Durchschnittseinkommen aus dem Gewinn der letzten drei Kalenderjahre zu ermitteln, um eine sichere Beurteilung zu ermöglichen. Fallen allerdings in diesen Zeitraum eine Anlauf- und Konsolidierungsphase, ist nur letztere maßgebend.4. Dem nicht berufstätigen Ehegatten, der keine Kinder zu betreuen hat, ist es nach Ablauf von gut einem Jahr zuzumuten, sich um die Eingliederung in das Erwerbsleben zu bemühen.5. Eine Befristung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs kommt in Betracht, wenn der Unterhaltsgläubiger keine ehebedingten Nachteile erlitten hat, die noch fortwirken.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2 § 1573 Abs. 5 § 1578 ;

Entscheidungsgründe: