Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Ihr steht ein gegenüber der angefochtenen Entscheidung erhöhter Unterhalt zu, weil bei der Bedarfsbemessung nach § 1361 Abs. 1 BGB zugunsten der Klägerin von einem höheren Einkommen des Beklagten und einem niedrigeren Einkommen der Klägerin auszugehen ist.
Das Einkommen des Beklagten ist mit mindestens 3.064,26 EUR anzusetzen, dasjenige der Klägerin mit 372,51 EUR. Die Differenz beträgt 2.691,75 EUR, wovon der Klägerin 50 % zustehen. Dieser Betrag überschreitet den Antrag.
1.
Der Beklagte bezog ausweislich der Dezember-Abrechnung 2006 mit kumulierten Jahreswerten ein Jahreseinkommen in Höhe von brutto 54.774,27 EUR und netto 29.758,54 EUR, monatlich somit in Höhe von 2.479,88 EUR.
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