OLG Hamm - Urteil vom 11.09.2007
7 UF 26/07
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 991
OLGReport-Hamm 2008, 414
Vorinstanzen:
AG Soest, vom 15.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 171/06

Trennungsunterhalt: Keine Erwerbsobliegenheit der 62-jährigen Ehefrau; Berücksichtigung freiwilliger Zahlungen an den Sohn

OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2007 - Aktenzeichen 7 UF 26/07

DRsp Nr. 2008/12628

Trennungsunterhalt: Keine Erwerbsobliegenheit der 62-jährigen Ehefrau; Berücksichtigung freiwilliger Zahlungen an den Sohn

1. Zur Frage, ob freiwillige Zahlungen an den Sohn bei der Berechnung des Trennungsunterhalts zu berücksichtigen sind. 2. Zur Frage, ob der 62-jährigen Ehefrau eine Erwerbstätigkeit obliegt.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Ihr steht ein gegenüber der angefochtenen Entscheidung erhöhter Unterhalt zu, weil bei der Bedarfsbemessung nach § 1361 Abs. 1 BGB zugunsten der Klägerin von einem höheren Einkommen des Beklagten und einem niedrigeren Einkommen der Klägerin auszugehen ist.

Das Einkommen des Beklagten ist mit mindestens 3.064,26 EUR anzusetzen, dasjenige der Klägerin mit 372,51 EUR. Die Differenz beträgt 2.691,75 EUR, wovon der Klägerin 50 % zustehen. Dieser Betrag überschreitet den Antrag.

1.

Der Beklagte bezog ausweislich der Dezember-Abrechnung 2006 mit kumulierten Jahreswerten ein Jahreseinkommen in Höhe von brutto 54.774,27 EUR und netto 29.758,54 EUR, monatlich somit in Höhe von 2.479,88 EUR.