OLG Hamm - Urteil vom 31.05.1994
2 UF 61/94
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 170

Trennungsunterhalt und Studium

OLG Hamm, Urteil vom 31.05.1994 - Aktenzeichen 2 UF 61/94

DRsp Nr. 1995/2709

Trennungsunterhalt und Studium

1. Grundsätzlich besteht gemäß § 1361 Abs. 1 BGB eine Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt, soweit der Berechtigte während des bereits vor der Trennung aufgenommenen Ingenieurstudiums der Fachrichtung Maschinenbau über kein bedarfsdeckendes eigenes Einkommen verfügt.2. Die erfolgte Trennung der Parteien bietet für den Berechtigten keine Veranlassung, sein Studium aufzugeben und seinen Lebensunterhalt durch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit: nunmehr selbst zu verdienen. Dies gilt jedenfalls solange, wie das Studium planvoll betrieben wird und seine Beendigung in absehbarer Zeit zu erwarten ist.3. Bei der hier geforderten planmäßigen und zielstrebigen Verfolgung des Studiums kann nicht auf den nach der Studienordnung vorgesehenen maximalen Rahmen abgestellt werden. Vielmehr ist auszugehen von der Regelstudiendauer. Aus unterhaltsrechtlicher Sicht kann allenfalls eine Verzögerung von zwei Semestern hingenommen werden, während die durchschnittliche Studiendauer, die erfahrungsgemäß durch einen wesentlichen Anteil von Studierenden mitbestimmt wird, die aufgrund des ohne besonderen Nachdruck betriebenen Studiums oder unzureichender Leistungen deutlich mehr Zeit zum Erreichen des Studienziels benötigen kein Maßstab sein kann.