Türk. Kassationshof - Urteil vom 15.02.1993
E 1993, 545
Normen:
Türkisches ZGB Art. 134 Abs. 1, 134 Abs. 2, 134 Abs. 4, 150 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)330c-e
FamRZ 1994, 1589

Türk. Kassationshof - Urteil vom 15.02.1993 (E 1993, 545) - DRsp Nr. 1998/19447

Türk. Kassationshof, Urteil vom 15.02.1993 - Aktenzeichen E 1993, 545

DRsp Nr. 1998/19447

c. Hat die Ehe mindestens ein Jahr gedauert, so gilt die Ehe dann als grundlegend zerrüttet, wenn die Ehegatten die Scheidung beide beantragen oder der eine dem Antrag des anderen zustimmt. In diesem Fall hat der Richter beide Parteien selbst zu hören und den Eindruck zu gewinnen, daß sie ihren Willen frei bekunden, und der Regelung zuzustimmen, die von den Parteien über die finanziellen Folgen der Scheidung und die Situation der Kinder zu treffen ist. In diesem Fall ist die Vorschrift des Art. 150 III türk. ZGB nicht anzuwenden (Art. 134 III). d. Wenn sich die Parteien auch nur in einer Hinsicht nicht geeinigt haben, kann ohne weitere Beweiserhebung aufgrund von Art. 134 III türk. ZGB keine Entscheidung ergehen. In diesem Fall sind im Rahmen der Vorbringen und Gegenvorbringen aufgrund von Beweisen Feststellungen zu treffen und ist zu prüfen, ob Tatbestände der Abs. I, II oder IV des Art. 134 türk. ZGB erfüllt sind. Kommt der Richter hiernach nicht nach bestem Wissen und Gewissen zur Überzeugung, daß die entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sind, darf er nicht auf Scheidung erkennen. An die den Sachverhalt betreffenden Parteiaussagen ist der Richter dabei nicht gebunden (Art. 150 türk. ZGB).