Türk. Kassationshof - Urteil vom 29.01.1990
E 1989/10120, K 1990/476
Normen:
Türk. ZGB Art. 134 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1208

Türk. Kassationshof - Urteil vom 29.01.1990 (E 1989/10120, K 1990/476) - DRsp Nr. 1994/16083

Türk. Kassationshof, Urteil vom 29.01.1990 - Aktenzeichen E 1989/10120, K 1990/476

DRsp Nr. 1994/16083

1. Auch wenn in Art. 134 TÜrK. ZGB der Schwerpunkt nunmehr auf der Zerrüttung der Ehe liegt und die Möglichkeit der Scheidungsklage auch dem Ehegatten eingeräumt wird, den ein Verschulden an der Zerrüttung trifft, so darf die Vorschrift nicht dahin verstanden werden, daß nunmehr auch der Ehegatte Klage erheben und ein ihm günstiges Scheidungsurteil erwirken kann, den das alleinige Verschulden am Scheitern der Ehe trifft. 2. Die Möglichkeit der Klageerhebung steht daher nur demjenigen zu, der nachweist, daß auch dem anderen Ehegatten ein zumindest geringes Verschulden zur Last gelegt werden kann (hier verneint).

Normenkette:

Türk. ZGB Art. 134 ;

Hinweise:

Die Entscheidung ist veröffentlicht mit einer Anmerkung von Rumpf FamRZ 1993, 1209 f, die weitergehende Informationen über das türkische Scheidungsrecht enthält.

Fundstellen
FamRZ 1993, 1208