Türk. Kassationshof - Urteil vom 29.01.1990
E.1989/10120, K. K.1990/476
Normen:
Türkisches ZGB Art. 134 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)330f
FamRZ 1993, 1208

Türk. Kassationshof - Urteil vom 29.01.1990 (E.1989/10120, K. K.1990/476) - DRsp Nr. 1998/19448

Türk. Kassationshof, Urteil vom 29.01.1990 - Aktenzeichen E.1989/10120, K. K.1990/476

DRsp Nr. 1998/19448

Auch nach der Reform des türk. Scheidungsrechts durch das Gesetz Nr. 3444 ist für die Klagebefugnis eines Scheidungsantrags, der als Grund die Zerrüttung der Ehe angibt, erforderlich, daß den Antragsteller nicht das alleinige Verschulden an der Zerrüttung trifft.

Normenkette:

Türkisches ZGB Art. 134 Abs. 1, Abs. 2 ;

Hinweise:

Die Entscheidung ist mit einer Anmerkung von Rumpf (FamRZ 1993, 1209) versehen, in der dieser Ausführungen dazu macht, daß auch nach der Teilreform vom Mai 1988 durch das Gesetz Nr. 3444 (hierzu FamRZ 1989, 363) weiterhin nach wie vor das Verschuldensprinzip herrsche.

Zur Reform im türkischen Familienrecht siehe auch M. Kilic: Die Reform im türkischen Familienrecht bahnt den Weg zur Gleichberechtigung, FamRZ 1993, 1282.

Fundstellen
DRsp I(166)330f
FamRZ 1993, 1208