SG Magdeburg, vom 20.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen S (KG) 10 An 231/91
LSG Sachsen-Anhalt, vom 26.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 An 12/93
BSG, vom 18.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 16/94
SG Berlin, vom 26.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 Z-An 159/91
LSG Berlin, vom 27.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 An 19/93
SG Berlin, vom 17.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 An 3302/95
BSG, vom 06.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 13 RA 1/95
Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands
Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands
»Es ist mit Art. 3 Abs. 1GG unvereinbar, daß bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt werden, während für die sonstigen Bestandsrentner im Beitrittsgebiet nach § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein 20-Jahres-Zeitraum maßgeblich ist.«