BVerfG - Urteil vom 28.04.1999
1 BvL 22/95
Normen:
Einigungs-Vertrag Art. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; RAnglG § 23 Abs. 1 ; 1. RAV § 6 ; 2. RAV § 8 ; SGB VI § 307b Abs. 1, Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuA 1999, 273
AuR 1999, 236
BVerfGE 100, 59
DStR 1999, 1043
DVBl 1999, 940
EuGRZ 1999, 262
FamRZ 1999, 1341
LKV 1999, 449
NJ 1999, 373
NJW 1999, 2501
SozVers 1999, 246
ZBR 1999, 285
ZfS 1999, 310
Vorinstanzen:
BSG, vom 09.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen S 5/An - 649/94
BSG, vom 14.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 98/94

Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands

BVerfG, Urteil vom 28.04.1999 - Aktenzeichen 1 BvL 22/95 - Aktenzeichen 1 BvL 34/95

DRsp Nr. 1999/6501

Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands

»1. Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 6 Abs. 2 und des § 6 Abs. 3 Nr. 7 AAÜG in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes über die Berücksichtigung von Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen zusatz- und sonderversorgter Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung. 2. Dem Gesetzgeber ist es von Verfassungs wegen nicht verwehrt, bei der Berechnung der Rente nach dem SGB VI die in der Deutschen Demokratischen Republik erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen von Angehörigen bestimmter Versorgungssysteme und von Inhabern bestimmter Funktionen auch unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze unberücksichtigt zu lassen, soweit sie nicht auf Arbeit und Leistung beruhten und deshalb überhöht waren. Die Bestimmung der Erhöhungstatbestände und die daran geknüpften Folgen für die Berücksichtigung der Arbeitsverdienste müssen aber in den tatsächlichen Verhältnissen eine Entsprechung finden, um dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu genügen.«

Normenkette:

Einigungs-Vertrag Art. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; RAnglG § 23 Abs. 1 ; 1. RAV § 6 ; 2. RAV § 8 ; SGB VI § 307b Abs. 1, Abs. 5 ;

Gründe: