AG Marburg, vom 24.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 458/93
Übergang des unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs nach BSHG
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.03.1994 - Aktenzeichen 2 UF 372/93
DRsp Nr. 1995/7678
Übergang des unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs nach BSHG
»Auch nach Änderung des BSHG erwirbt der Träger der Sozialhilfe mit dem Übergang des Unterhaltsanspruchs neben seinem Auskunftsrecht aus § 116 Abs. 1BSHG nicht auch den unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch.«1. Der gesetzliche Forderungsübergang des § 91BSHG in seiner neuen Fassung umfaßt nur den Leistungsanspruch selbst, nicht auch den Auskunftsanspruch nach § 1605BGB, da dieser auf einer besonderen familienrechtlichen Beziehung beruht, die durch den Forderungsübergang aufgelöst wird.2. Der Träger der Sozialhilfe ist daher auf seinen öffentlichrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 116BSHG beschränkt und kann nicht wahlweise daneben den bürgerlich-rechtlichen Auskunftsanspruch nach § 1605BGB geltend machen.