OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.03.1994
2 UF 372/93
Normen:
BGB § 1580 § 1605 ; BSHG § 91 § 92 § 116 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1427
NJW-RR 1995, 902
Vorinstanzen:
AG Marburg, vom 24.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 458/93

Übergang des unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs nach BSHG

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.03.1994 - Aktenzeichen 2 UF 372/93

DRsp Nr. 1995/7678

Übergang des unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs nach BSHG

»Auch nach Änderung des BSHG erwirbt der Träger der Sozialhilfe mit dem Übergang des Unterhaltsanspruchs neben seinem Auskunftsrecht aus § 116 Abs. 1 BSHG nicht auch den unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch.«1. Der gesetzliche Forderungsübergang des § 91 BSHG in seiner neuen Fassung umfaßt nur den Leistungsanspruch selbst, nicht auch den Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB, da dieser auf einer besonderen familienrechtlichen Beziehung beruht, die durch den Forderungsübergang aufgelöst wird.2. Der Träger der Sozialhilfe ist daher auf seinen öffentlichrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 116 BSHG beschränkt und kann nicht wahlweise daneben den bürgerlich-rechtlichen Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB geltend machen.

Normenkette:

BGB § 1580 § 1605 ; BSHG § 91 § 92 § 116 ;

Tatbestand: