OLG Hamm - Urteil vom 12.04.2000
10 UF 229/99
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ; UVG § 7 Abs. 1 ; BSHG § 91 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1462
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 15.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 83/99

Übergang von Unterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers auf Sozialhilfeträger - Anrechnung fiktiver Einkünfte - Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse - Geltendmachung des Unterhaltsanspruch durch Hilfeempfänger - Pflichten des Unterhaltsverpflichteten - Initiative zur Arbeitssuche - Überstunden und Nebenbeschäftigung - Schulden

OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen 10 UF 229/99

DRsp Nr. 2001/3525

Übergang von Unterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers auf Sozialhilfeträger - Anrechnung fiktiver Einkünfte - Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse - Geltendmachung des Unterhaltsanspruch durch Hilfeempfänger - Pflichten des Unterhaltsverpflichteten - Initiative zur Arbeitssuche - Überstunden und Nebenbeschäftigung - Schulden

1. Aus dem Grundsatz, dass niemand durch die Erfüllung einer Unterhaltspflicht selbst sozialhilfebedürftig werden darf, folgt, dass der Übergang eines Unterhaltsanspruchs eines Hilfeempfängers auf den Träger der Sozialhilfe ausgeschlossen ist, soweit der Anspruch darauf beruht, dass der Unterhaltspflichtige sich fiktive Einkünfte zurechnen lassen muss, die er durch zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte.2. Dies gilt auch bei Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse, auch wenn § 7 UVG keine dem § 91 Abs. 2 S. 1 BSHG entsprechende Schutzvorschrift für den Schuldner enthält.3. Soweit der Unterhaltsanspruch nicht auf den Träger der Sozialhilfe bzw. der Unterhaltsvorschusskasse übergeht, ist der Unterhaltsberechtigte trotz laufender öffentlicher Leistungen berechtigt, den Unterhalt gegen den Unterhaltspflichtigen geltend zu machen, da die Gewährung von Sozialhilfe oder Unterhaltsvorschuss im Rechtssinn nicht als unterhaltsrechtlich bedarfsdeckende Leistung zu behandeln ist.