OLG Zweibrücken - Beschluss vom 18.04.2007
5 WF 16/07
Normen:
SGB II § 6 ; SGB II § 22 ; SGB II § 23 ; SGB II § 33 ; SGB II § 44 ; SGB II § 44b ; SGB XII § 21 ; UVG § 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 647
InVo 2007, 465
NJW 2007, 2779
OLGReport-Zweibrücken 2007, 619
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 363/02

Übergang von Unterhaltsansprüchen des Leistungsempfängers gegen einen Dritten auf die nach § 44b Abs. 1 SGB II errichtete Arbeitsgemeinschaft

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 5 WF 16/07

DRsp Nr. 2007/10624

Übergang von Unterhaltsansprüchen des Leistungsempfängers gegen einen Dritten auf die nach § 44b Abs. 1 SGB II errichtete Arbeitsgemeinschaft

»1. Träger der Leistungen sowohl nach § 6 SGB II (Aufgaben der Agentur für Arbeit) als auch nach §§ 22, 23 SGB II (Aufgaben der Kommunen) ist die nach § 44b Abs. 1 SGB II errichtete Arbeitsgemeinschaft. 2. Auf die Arbeitsgemeinschaft selbst und nicht auf die Körperschaften, die sie errichtet haben, gehen Unterhaltsansprüche des Leistungsempfängers gegen einen Dritten nach § 33 Abs. 1 SGB II über. 3. Die Arbeitsgemeinschaft ist in einem Verfahren auf Umschreibung eines Vollstreckungstitels auf sie als Rechtsnachfolger (§ 727 ZPO) parteifähig.«

Normenkette:

SGB II § 6 ; SGB II § 22 ; SGB II § 23 ; SGB II § 33 ; SGB II § 44 ; SGB II § 44b ; SGB XII § 21 ; UVG § 7 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom 6. August 2002 wurde der Schuldner verurteilt, an den Gläubiger, seinen minderjährigen Sohn, Kindesunterhalt ab dem 1. Juli 2001 in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrages abzüglich des anteiligen Kindergeldes zu zahlen. Dieser Zahlungsverpflichtung kam der Beklagte in der Folgezeit (mit Ausnahme des Zeitraumes von Januar bis November 2003, in dem er Teilzahlungen in Höhe von 54,09 EUR erbrachte) nicht nach.