OLG Naumburg - Beschluss vom 11.10.2011
8 UF 209/11
Normen:
BGB § 1600 Abs. 3; FamFG § 178 Abs. 2; ZPO § 386;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1148
Vorinstanzen:
AG Schönebeck, vom 04.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 267/10

Überprüfung der Gründe für die Verweigerung der Mitwirkung an den erforderlichen Untersuchungen im Verfahren der Vaterschaftsanfechtung durch das Jugendamt

OLG Naumburg, Beschluss vom 11.10.2011 - Aktenzeichen 8 UF 209/11

DRsp Nr. 2011/20992

Überprüfung der Gründe für die Verweigerung der Mitwirkung an den erforderlichen Untersuchungen im Verfahren der Vaterschaftsanfechtung durch das Jugendamt

Bei behördlicher Vaterschaftsanfechtung kann die Weigerung eines Beteiligten zur Durchführung der für ein gerichtlich angeordnetes Abstammungsgutachten erforderlichen Untersuchungen auch darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen nach § 1600 Abs. 3 BGB - Fehlen einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und dem Anerkennenden zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes - nicht vorliegen. Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung entscheidet das Gericht in einem sog. Zwischenverfahren nach § 178 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 386 f. ZPO. Darlegungs- und Beweispflichtig für das Vorliegen dieser Bedingung ist die Behörde. Kann diese Bedingung nicht festgestellt werden, ist die Einholung des Abstammungsgutachtens nicht erforderlich und die Verweigerung berechtigt.

1. Der Antragsgegnerin zu 3 wird zur Verteidigung der angefochtenen Zwischenentscheidung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. beigeordnet.

2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zwischenentscheidung des Amtsgerichts - Familiengerichts - Schönebeck vom 04. August 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 2.000.

Normenkette: