OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.03.2015
10 WF 1/15
Normen:
FamFG § 81;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 945/14

Überprüfung der Kostenentscheidung im Umgangsverfahren durch das Beschwerdegericht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 10 WF 1/15

DRsp Nr. 2016/3661

Überprüfung der Kostenentscheidung im Umgangsverfahren durch das Beschwerdegericht

1. Ob eine nach § 81 FamFG vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Kostenentscheidung vom Beschwerdegericht nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden darf oder ob dem Beschwerdegericht als zweiter Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensausübung obliegt, kann dahinstehen, wenn das erstinstanzliche Gericht zur Begründung seiner Entscheidung allein die angewandten Vorschriften aufgeführt hat, ohne überhaupt erkennbar sein Ermessen auszuüben. 2. Allein der Umstand, dass Großeltern ihre Anregung auf Regelung des Umgangs vor Durchführung des Verhandlungstermins zurückgenommen haben, führt nicht notwendig dazu, dass ihnen die Verfahrenskosten allein aufzuerlegen sind, zumal ein solches Verhalten auch auf eine zwischenzeitliche außergerichtliche Einigung der Beteiligten zurückzuführen sein kann. Zu beachten ist der allgemeine Grundsatz, dass in familiengerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Anordnung, außergerichtliche Kosten zu erstatten, besondere Zurückhaltung geboten ist.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Gerichtskosten erster Instanz werden den Großeltern einerseits und der Mutter andererseits je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.