OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.10.2013
8 W 329/13
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 104;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 2018
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 14.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 152/11

Überprüfung der Kostengrundentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.10.2013 - Aktenzeichen 8 W 329/13

DRsp Nr. 2013/23234

Überprüfung der Kostengrundentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren

Kostenfestsetzung: Die nach § 97 Abs. 1 ZPO getroffene Kostengrundentscheidung des Prozessgerichts bei Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine erfolglose Richterablehnung im Rahmen eines ebenfalls erfolglosen Prozesskostenhilfeverfahrens ist nicht vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren auf seine Rechtmäßigkeit dahin zu überprüfen, ob eine analoge Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO in Betracht kommt. Hierüber hatte allein das Prozessgericht zu befinden.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Ulm vom 14. August 2013, Az. 2 O 152/11, wird

zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 3.502,17 €

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 104;

Gründe

I.

Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart, Az. 9 W 21/12, wurden dem Antragsteller mit Beschluss vom 18. Oktober 2012 die Rechtsmittelkosten auferlegt und der Gegenstandswert auf 1.448.791 € festgesetzt.

Entsprechend den Anträgen der Antragsgegnerin vom 7. November 2012 und 14. Juni 2013 wurden die vom Antragsteller zu erstattenden Kosten mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. August 2013 in Höhe von 3.502,17 € in Ansatz gebracht.