OLG Zweibrücken - Beschluss vom 19.03.2007
5 WF 42/07
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1471
OLGReport-Zweibrücken 2007, 687
Rpfleger 2007, 477
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 889/02

Überschreiten der Ausschlussfrist des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO zur Ratenfestsetzung im PKH-Verfahren in Ausnahmefällen möglich

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.03.2007 - Aktenzeichen 5 WF 42/07

DRsp Nr. 2007/7339

Überschreiten der Ausschlussfrist des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO zur Ratenfestsetzung im PKH-Verfahren in Ausnahmefällen möglich

»1. Eine Änderung der Anordnung von Ratenzahlungen auf die Prozesskosten im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe ist ausnahmsweise auch dann nach Ablauf der in § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO gesetzten Ausschlussfrist von vier Jahren möglich, wenn eine Entscheidung aus allein von der betroffenen Partei zu vertretenden Gründen - insbesondere durch verzögerliche Beantwortung von Anfragen - vor Fristablauf nicht getroffenen werden kann. 2. Dies setzt voraus, dass das Prüfungsverfahren so rechtzeitig vor Fristablauf eingeleitet wird, dass eine Änderungsentscheidung im normalen Geschäftsgang voraussichtlich vor Ablauf der Vier-Jahres-Frist getroffen werden kann und das Verfahren ohne vermeidbare Verzögerungen vor Fristablauf mit einer Entscheidung beendet wird.«

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.

Nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO ist eine Änderung der Entscheidung über die von der Partei zu leistenden Zahlungen zum Nachteil der Partei ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens 4 Jahre vergangen sind.