Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.
Nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO ist eine Änderung der Entscheidung über die von der Partei zu leistenden Zahlungen zum Nachteil der Partei ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens 4 Jahre vergangen sind.
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